Neuer Anwendungserlass zur Kassennachschau nach §146b AO

 

Rechtliche Stellung

Eine Kassennachschau ist keine Außenprüfung, deshalb gelten auch die Vorschriften für eine Außenprüfung nicht. Die Kassennachschau kann jeder Zeit erfolgen und muss vorher nicht angekündigt werden.

Rechte und Pflichten des Kassenprüfers

Der Prüfer darf während den üblichen Geschäftszeiten/Arbeitszeiten die Geschäftsräume betreten. Das Betreten muss der Sachverhaltsermittlung dienen, es umfasst aber kein Durchsuchungsrecht. Vor Beginn seiner Tätigkeit muss sich der Prüfer ausweisen, es ist jedoch erlaubt, die Kassenführung im Allgemeinen zu beobachten und auch mehrere Tage vor der eigentlichen Kassennachschau Testkäufe durchzuführen. Zu Dokumentationszwecken darf der Kassenprüfer Belege scannen und fotografieren.

Pflichten des Steuerpflichtigen

Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, bei der Kassennachschau mitzuwirken und dem Prüfer Einsicht in die Kassenaufzeichnungen und alle für die Kassenführung relevanten Organisationsunterlagen zu gewähren. Ab 2020 muss es zudem möglich sein, die Aufzeichnungen der Kasse über eine digitale Schnittstelle oder einen entsprechenden Datenträger auszulesen.

Übergang zu einer Außenprüfung

Es kann ohne Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden. Diese Ermessensentscheidung erfordert, dass Beanstandungen festgestellt worden sind, selbst fehlende Dokumentationsunterlagen können der Anlass dafür sein. Datum und Uhrzeit des Übergangs zur Außenprüfung müssen festgehalten und dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt werden, dieser Übergangshinweis ersetzt die Prüfungsanordnung.

Formelle Aspekte der Kassennachschau

Bei einer Kassennachschau wird kein Prüfungsbericht erstellt, da es sich nicht um eine Außenprüfung handelt. Verwaltungsakte (z. B. der Übergang zu einer Außenprüfung) können mit einem Einspruch angefochten werden, den der Prüfer schriftlich entgegenzunehmen hat, jedoch verhindert der Einspruch die Durchführung der Kassennachschau nicht.

 

BMF, Schreiben v. 29.05.2018, IV A 4 – S 0316/13/10005:054

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