Anträge für steuerliche Erleichterungen wegen der Corona-Krise

  1. Steuererleichterungen wegen der Corona-Krise können Sie sich ab sofort auf den Seiten der Finanzämter einzelner Bundesländer herunterladen (nachfolgend der Link für NRW):

https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/2020-03-19_formularentwurf_final_1seite_kj.pdf

  • Antrag auf zinslose Stundungen fälliger Steuerzahlungen (Stundung von Lohnsteuer ist nicht möglich)
  • Erlass von Säumniszuschlägen (muss separat gestellt werden)
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen
  • Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer)
  • Antrag zur Herabsetzung des Steuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlung
  1. Teilweise oder vollständige Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020

  • Ein formloser Antrag postalisch oder per E-Mail ist möglich.
  • Der Antrag kann mit ELSTER erstellt und dem Finanzamt übermittelt werden.
  • Verwendung des „Antrag auf Dauerfristverlängerung – Anmeldung der Sondervorauszahlung“ (USt 1 H):
    • Zeile 22 ist mit einer „1“ für Berichtigung auszufüllen.
    • Zeile 24 für den Betrag ist zu verwenden. Die Eintragung in Zeile 24 mit dem Wert „0“ führt zu einer vollständigen Erstattung der Sondervorauszahlung.
  1. Verlängerung von Abgabefristen für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen

  • Über eine Verlängerung der Abgabefrist der Voranmeldungen wird noch diskutiert
    àh. für Umsatzsteuer- und Lohnsteuervoranmeldungen gelten grundsätzlich weiterhin die gesetzlichen Abgabefristen.
  1. Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen (bei den jeweiligen Krankenkassen)

https://sevdesk.de/content/uploads/Formular-Stundung-von-Sozialversicherungsbeitraegen.pdf

Voraussetzungen:

  1. Erhebliche Härte (z.B. Umsatzeinbußen aufgrund Corvid-19)
  2. Entlastungsmöglichkeiten in Anspruch genommen worden sind (Kurzarbeitergeld)
  3. Nutzung von vorrangigen sonstigen Unterstützung- und Hilfsmaßnahmen, wie etwa die Fördermittel und Kredite

Zunächst für die Ist-Monate März 2020 bis Mai 2020

Stundung wird vorerst nur bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 gewährt.

Keine Erhebung von Verspätungs- oder Säumniszuschlägen (wenn doch, dann Erlassantrag stellen).

NRW-Soforthilfe für Solo-Selbstständige und kleinen Unternehmen

https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Voraussetzungen

1. Schließung Betrieb auf behördlicher Aufforderung wegen Corona

oder

1. Liquiditätsengpässen zur Begleichung kurzfristiger Verbindlichkeiten

und

2.  Antragsteller, die vor dem 31.12.2019 nicht in Liquidationsschwierigkeiten waren aber in Folge des Ausbruchs von Corona Schwierigkeiten hatten oder in Schwierigkeiten geraten sind.

Förderung (einmaliger und nicht-rückzahlungspflichtiger Zuschuss für 3 Monate)

– Euro 9.000 für Antragsteller mit bis zu 5 Mitarbeite

– Euro 15.000 für Antragsteller mit bis zu 10 Mitarbeiter

– Euro 25.000 für Antragsteller mit bis zu 15 Mitarbeite

Ermittlung der Zahl der Beschäftigten

1. Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5

2. Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75

3. Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1

4. Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Benötigte Informationen/Dokumente

  • Ausweisdokument
  • Handelsregisternummer
  • Steuernummer/Steuer-Identifikationsnummer
  • Bankverbindung
  • Anzahl der Beschäftigten
  • Antrag ist nur elektronisch möglich

Weitere aktuelle Förderprogramme in Zeiten von Corona

Zum Beispiel NRW-Bank mit Universalkrediten ab dem ersten Euro; KfW-Kredite; Bürgschaftsbanken mit klassischen und Expressbürgschaften etc.