Abmilderungen zusätzlicher Belastungen der Arbeitnehmer durch die Corona-Krise

Steu­er­be­frei­ung für Bei­hil­fen und Un­ter­stüt­zun­gen

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Beihilfen und Unterstützungen während der Corona-Krise Folgendes:

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nummer 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

 

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 09. April 2020