Einkommensteuer – Häusliches Arbeitszimmer bei Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Andernfalls ist die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf € 1.250 begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.

Bei Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit ist der Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers bei der Ermittlung des Aufgabegewinns zu berücksichtigen. Ungeachtet, ob die Aufwendungen dem oben beschriebenen Abzugsverbot bzw. der Begrenzung des Abzugs der Kosten unterlagen.

In einem Streitfall wurde nun mit Urteil vom 16.06.2020 – veröffentlicht am 22.10.2020 – (BFH, VIII R 15/17) darüber entschieden:

Der Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers ist auch dann bei der Ermittlung des Aufgabegewinns maßgeblich, wenn eine Abzugsbeschränkung der Aufwendungen währende der Zeit der freiberuflichen Tätigkeit bestand.

Die teilweise nicht abziehbare Absetzung für Abnutzung (Abschreibung) kann auch nicht auf andere Weise bei der Ermittlung des Aufgabegewinns berücksichtigt werden.

Ein Verstoß gegen das Grundgesetz, insbesondere den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit liegt nicht vor. Bei der Berechnung des Aufgabegewinns wird die Beschränkung des Abzugs der Aufwendungen nicht ausgeweitet, sondern lediglich nicht rückgängig gemacht.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie darüber nachdenken Ihre freiberufliche oder auch gewerbliche Tätigkeit aufzugeben. Wir beraten Sie gerne um böse Überraschungen oder überraschend hohe Steuernachzahlung zu vermeiden.

Ihre Innova Steuerberatungsgesellschaft mbH

Quelle: BFH Bundesfinanzhof: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010218/