Die wichtigsten Änderungen im Umsatzsteuerrecht

  1. 1. Mehrwertsteuer-Digitalpaket (gilt ab dem 01.07.2021):

  2. Fernverkauf:
  • Keine länderspezifischen  Lieferschwellen mehr, dafür einheitliche Geringfügigkeitsschwellen in Höhe von 10.000 Euro für alle Lieferungen in Summe für alle unter diese Regelung fallenden Umsätze
  • Keine zwingende Registrierung im jeweiligen Mitgliedsstaat (Einheitlich)
  • Gilt für Lieferungen an Nichtunternehmer, innergemeinschaftliche Fernverkäufe, Fernverkäufe aus dem Drittland, Transport durch Lieferant veranlasst

Einfuhren bis 150 Euro ins Inland:

  • 22 Euro Zollfreigrenze wird abgeschafft
  • Jede Einfuhr erstmal Einfuhrumsatzsteuerpflichtig
  • Ausnahme: Ist der ausländische Verkäufer bei einem Finanzamt in der EU registriert und hat seine Steuernummer in den digitalen Zolldaten hinterlegt, wird bei einem Warenwert bis zu 150 Euro keine Einfuhrumsatzsteuer fällig (One-Stop-Shop)

One-Stop-Shop-Verfahren:

  • Vereinfachung des innergemeinschaftlichen Erwerbs
  • Alle notwendigen bürokratischen Schritte sollen über diese einzige Stelle durchgeführt werden (Meldung sonst. Leistungen, Meldung Innergemeinschaftlicher Fernverkäufe…)
  • Registrierung und Abwicklung zentral in den Ursprungsländern

Elektronische Schnittstellen (Online-Marktplätze):

  • Online-Marktplätze können in Haftung genommen werden, wenn ein Onlinehändler steuerpflichtige Lieferungen ausführt, ohne Umsatzsteuer abzuführen
  • Online-Marktplätze etc. werden so behandelt, als würden sie den Gegenstand selber für das eigene Unternehmen erwerben und liefern

Ab sofort gilt:

  1. 2. Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach §13b UStG wird auf Telekommunikationsdienstleistungen erweitert. Jedoch nur bei Unternehmen, deren Haupttätigkeit im Handel mit Telekommunikationsdienstleistungen besteht.
  2. 3. Die Rechnungsberichtigung ist kein rückwirkendes Ereignis nach §175 (1) S.1 Nr. 2 AO und § 233a (2a) AO.
  3. 4. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmens in einer Lieferkette an einen nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer darf die Bemessungsgrundlage nur gemindert werden, wenn der      Abnehmer ebenfalls im Inland steuerpflichtig ist.
Quelle: Haufe.de:  https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/jahressteuergesetz-2020_168_521112.html