Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einer Gesellschaft entbindet einen Geschäftsführer nicht von seinen Pflichten zur Einhaltung des gesetzlichen Wettbewerbsverbots.
So entschied das Oberlandesgericht Rostock in folgendem Fall:
Der Geschäftsführer einer GmbH hatte sein bestehendes Dienstverhältnis mit der Gesellschaft im Anschluss an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gekündigt, hatte aber seine Aufgaben weitergeführt und seinen Einfluss genutzt, parallel ein neues Unternehmen in der gleichen Branche zu gründen und Kunden der Gesellschaft abzuwerben.
Dagegen ließ der Insolvenzverwalter eine einstweilige Verfügung erwirken, in deren Folge es zum Rechtsstreit kam.
Das Gericht bestätigte in seiner Entscheidung, dass eine konkurrierende Tätigkeit zu unterlassen sei mit der Begründung, dass das gesetzliche Wettbewerbsverbot solange zu Lasten des Antragsgegners gelte, wie er noch Geschäftsführer der Gesellschaft sei. Da erst die Beendigung der Organstellung das Wettbewerbsverbot entfallen lässt, bleibt das Wettbewerbsverbot auch durch die Insolvenzeröffnung unberührt.
Fazit: Eine Amtsniederlegung des Geschäftsführers schon in der Krise und nach Insolvenzeröffnung kann vom Insolvenzverwalter als rechtsmissbräuchlich beurteiltwerden, insbesondere bei einer EinMannGmbH
und in dem Zusammenhang bei der Verschiebung von Vermögenswerten.