One-Stop-Shop (OSS) und Fernverkauf: größte Reform der Umsatzsteuer

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde zum 01. Juli 2020 das sog. One-Stop-Shop (OSS) Verfahren verabschiedet. Seitdem gilt unter anderem ein europaweiter Schwellenwert in Höhe von 10.000€ netto für alle EU-Länder in Summe anstelle der bisherigen Lieferschwellen der einzelnen EU-Ländern.

Die wichtigsten Punkte zum Verfahren zusammengefasst:

  • Die Nutzung des OSS-Verfahrens ist freiwillig
  • Europaweiter Schwellenwert von 10.000€ netto für alle EU-Länder in Summe
  • Umsatzsteuermeldungen erfolgen quartalsweise, übermittelt wird einen Monat nach Quartalsende an den One-Stop-Shop des jeweiligen Landes (in DE: Bundeszentralamt für Steuern)
  • Bezahlung erfolgt zentral in Summe über den One-Stop-Shop im Sitzland des Onlinehändlers. Die Beträge werden automatisch aufgeteilt und übermittelt
  • B2B-Lieferungen und genutzte Lager im Ausland werden weiterhin im Ursprungs- bzw. Lagerland gemeldet
  • Keine lokalen USt- Registrierungen und Meldungen mehr für Fernverkäufe bei Nutzung des OSS-Verfahrens
  • Nutzung des OSS-Verfahrens nur für bestimmte Transaktionen möglich
  • B2C-Lieferungen innerhalb des eigenen Landes und Sitzland des Händlers werden wie gewohnt an das lokale Finanzamt gemeldet

Genauere Informationen zu dem Thema finden Sie auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern:

 

Quelle: TAXDOO.com