Nach einem Urteil des FG Münster ist die Höhe der Säumniszuschläge nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.2021 seit 2019 verfassungsrechtlich bedenklich.
Die Säumniszuschläge in Höhe von 1 % pro angefangenen Monat auf den rückständigen Betrag ist ein eigenes Druckmittel, der auch einen Zinsanteil enthält. Bezüglich dieses Zinsanteils bestanden bei dem BFH bereits in der Vergangenheit verfassungsrechtliche Bedenken.
Diesem hat das Finanzgericht Münster nun stattgegeben, und eine Aufsplittung in einen verfassungswidrigen und einen verfassungsrechtlich unbedenklichen Teil abgelehnt.
Aufgrund dieser Entscheidung, die jetzt dem BFH vorliegt, sollten bei Festsetzung von Säumniszuschlägen Einspruch und Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Hierdurch wird verhindert, dass die Festsetzung des Säumniszuschlages Bestandskraft erreicht.