Verlängerung der Steuererklärungsfristen für die Jahre 2021 bis 2023

Grundsätzlich beläuft sich die reguläre Abgabefrist für Steuererklärungen in nicht beratenden Fällen auf den 31. Juli des Folgejahres. Für Steuerberater hingegen verlängert sich diese Frist im Regelfall auf den 28. Februar des auf das Folgejahr folgenden Jahres. Aufgrund der Corona Pandemie wurden diese Abgabenfristen für die Einreichung der Steuererklärungen allerdings verlängert und zwar nicht nur für das bereits abgelaufene Steuerjahr 2020. Denn die neuen Abgabefristen gelten auch weiter bis zum Steuerjahr 2023 fort und beziehe sich auf die Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Die neuen Abgabenfristen wurden im Steuermodernisierungsgesetz festverankert.

Für die Abgabe der Steuererklärung 2021 gelten dabei folgende Fristen:

  • ohne Steuerberater: Oktober 2022 (statt 31. Juli 2022)
  • mit Steuerberater: August 2023 (statt 28. Februar 2023)

Für die Abgabe der Steuererklärung 2022 gelten dabei folgende Fristen:

  • ohne Steuerberater: Oktober 2023 (statt 31. Juli 2023)
  • mit Steuerberater: Juli 2024 (statt 28. Februar 2024)

Für die Abgabe der Steuererklärung 2023 gelten dabei folgende Fristen:

  • ohne Steuerberater: September 2024 (statt 31. Juli 2024)
  • mit Steuerberater: Juni 2025 (statt 28. Februar 2025)

Doch was passiert, wenn man trotz dessen die Abgabe der Steuererklärung fristgerecht versäumt?

Vorab ist die fristgerechte Abgabe durchaus zu empfehlen, da das Versagen der Frist oft ein unangenehmes Nachspiel mit sich bringt. Und zwar hat das Finanzamt die Möglichkeit sog. Verspätungszuschläge zu erlassen. Der Verspätungszuschlag ist dem Grunde nach eine Ermessensentscheidung des Finanzamtes, allerdings nur bei einer verzögerten Abgabe von höchstens 14 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres. Erfolgt die Abgabe der Steuererklärung außerhalb dieser Frist, so ist das Finanzamt verpflichtet einen Verspätungszuschlag zu festzusetzen. Durch die verlängerten Abgabefristen aufgrund der Corona Pandemie verlängert sich parallel auch die Frist für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags. Sobald aber die verlängerte Abgabefrist ausläuft (beispielsweise die des Steuerjahres 2021 in beratenden Fällen zum 31. August 2023), ist im gleichen Zuge auch ein Verspätungszuschlag zu erlassen. Hier obliegt dem Finanzamt auch dann kein Ermessensspielraum mehr, da der Zeitraum von 14 Monaten und die Karenzzeit überschritten ist.

Auch die Höhe des Verspätungszuschlags wurde gesetzlich geregelt: Der automatische Verspätungszuschlag beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, aber mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat.

Quelle: Haufe.de