Neue Pflicht für Arbeitgeber: Zweite Stufe des BRSG seit 01.01.2019 wirksam

Zum Jahreswechsel hat sich bezüglich der betrieblichen Altersversorgung (bAV) einiges geändert. Wichtigster Punkt ist die durch das Betriebsrentenstärkungs­gesetz (BRSG) geregelte und seit 01.01.2019 neu bestehende Pflicht für Arbeit­geber, bei Entgeltumwandlung ihrer Arbeitnehmer für bAV einen Zuschuss zu leisten. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Weitere Informationen finden Sie auf dem folgenden Merkblatt (Quelle: Deubner Verlag).

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