Wer auf Elektromobilität umsteigt, kann Steuern sparen.
So bleiben E-Autos zum Beispiel bis 2030 von der Kfz-Steuer befreit- unabhängig davon, ob es sich um ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug handelt. Die Regelung der Kfz-Steuerbefreiung galt seit 2011 und war zunächst bis Dezember 2020 befristet, wurde dann aber für zehn Jahre- bis Dezember 2030 von der Bundesregierung verlängert. Voraussetzung für die Kfz-Steuerbefreiung ist, dass das E‑Auto bis spätestens 2025 erstzugelassen ist. Die Befreiung gilt nicht für Plug-In-Hybride. sondern nur für reine E-Autos.
Auch für Dienstwagen, Nutzfahrzeuge und beim Laden gibt es steuerliche Vorteile.
Für elektrische Nutzfahrzeuge und Firmenwagen, sowie für die Nutzung von Ladestationen gelten seit 2020 verschiedene einkommensteuerliche Vergünstigungen.
Zusätzlich zur regulären Abschreibung gibt es die Möglichkeit für Liefer- oder andere Nutzfahrzeuge mit elektrischem Antrieb eine Sonderabschreibung von 50 Prozent – im Jahr der Anschaffung vorzunehmen. Diese Option wurde bislang bis 2030 befristet.
Auch bei der Versteuerung des geldwerten Vorteil für die Firmenwagennutzung von Autos mit Elektromotor kommt es zu Steuervergünstigungen, welche bis Ende 2030 beschlossen sind.
So ist für die reine Privatnutzung des elektrischen Dienstwagen nur 1 Prozent des geviertelten Bruttolistenpreises zu versteuern. Das bedeutet, man muss anstelle von 1 Prozent wie bei Autos mit Verbrennungsmotor- für die reine Privatnutzung von Elektroautos nur 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil versteuern und kann so deutlich Steuern sparen. Bei Plug-in-Hybriden kommt es zu einer Halbierung der Bruttolistenpreise, sodass sich ein geldwerter Vorteil von 0,5 Prozent ergibt. Zunächst war die Anwendung der 0,25% nur bis zu einem Bruttolistenpreis von 40.000 Euro zulässig. Mittlerweile gilt sie jedoch auch für teurere Elektro-Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis 60.000 Euro. Für Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis über 60.000 Euro gilt die Halbierung des Bruttolistenpreises und ein geldwerter Vorteil von 0,5 Prozent – analog der Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge für die reine Privatnutzung.
Die Nutzung einer betrieblichen Ladestation vom Arbeitgeber ist zudem für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis Ende 2030 komplett steuerfrei.
Quellen: eweGO.de und