Das ZAG nennt vier Anwendungsfälle, die in das BMF-Schreiben übernommen wurden und von der Finanzverwaltung nach lohn- und einkommensteuerlichen Kriterien ausgelegt werden. Gutscheine und Geldkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind als Barlohn zu versteuern.
- Zahlungssysteme in begrenzten Netzen „limited network“
Für sogenannte Zahlungssysteme in begrenzten Netzen (limited network, § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG) schließt das BMF-Schreiben in den begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen nun auch die Onlineshops der jeweiligen Akzeptanzstellen mit ein. Um die Voraussetzung eines begrenzten Kreises von Akzeptanzstellen im Inland zu erfüllen, lässt die Finanzverwaltung ferner eine Beschränkung der Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde nach Postleitzahlbezirken zu. Hierbei wird es nicht beanstandet, wenn der Arbeitnehmer diese selbst auswählt. Wählt der Arbeitnehmer vor Hingabe des Gutscheins oder vor Aufladung des Guthabens auf die Geldkarte aus verschiedenen Ladenketten je eine aus, so genügt dies ebenfalls dem Kriterium der Beschränkung auf einen begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen. - Sehr begrenztes Waren- und Dienstleistungsspektrum „limited range“
Bei Gutscheinen und Geldkarten (mit und ohne Betragsangabe), die berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette zu beziehen (limited range, § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG) ist nach Ansicht der Finanzverwaltung die alleinige Bezugnahme auf eine Händlerkategorie (z. B. sog. Merchant Category Code, MCC) dagegen nicht ausreichend. Sofern zu einer begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette – wenn auch in geringem Maße – Waren oder Dienstleistungen einer anderen Palette angeboten werden, sind u.a. die o.g. Regelungen zu § 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a ZAG zu beachten. - Gutscheine und Geldkarten, die keinen Sachbezug darstellen, da sie nicht ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtige
Gutscheine oder Geldkarten, die nicht ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung nun auch Gutscheine oder Geldkarten, die zum Erwerb von Kryptowährungen (z. B. Bitcoin, Ethereum) verwendet werden können. Stets als Geldleistung zu behandeln sind insbesondere auch Gutscheine oder Geldkarten, die gegen andere Gutscheine oder Geldkarten eingelöst werden können (z. B. Gutscheinportale), da der alleinige Bezug eines weiteren Gutscheins oder einer weiteren Geldkarte kein Bezug von Waren oder Dienstleistungen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG ist. Als Rückausnahme gilt dies wiederum aber nicht, wenn durch technische Vorkehrungen und in den zur Verwendung kommenden Vertragsvereinbarungen sichergestellt ist, dass die Einlösung nur gegen andere Gutscheine oder Geldkarten erfolgen kann, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und die die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG erfüllen oder dem Arbeitnehmer das Guthaben erst nach Auswahl des anderen Gutscheins oder der anderen Geldkarte zur Verfügung steht (z. B. Auswahl vor Freischaltung eines Gutscheincodes oder vor Aufladung des Guthabens auf die Geldkarte). - Auslagenersatz
Geldbeträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um die Auslagen des Arbeitnehmers zu ersetzen ( Auslagenersatz ), stellen steuerfreie Zuwendungen außerhalb des Arbeitslohns dar (§ 3 Abs. 1 Nr. 50 EStG ). Die Finanzverwaltung stellt klar, dass dies bei Sachzuwendungen auch dann gilt, wenn der Arbeitnehmer durch die Verauslagung selbst Sachbezüge erhält, aber für die Rechnung des Arbeitgebers gehandelt hat. Die Annahme von Auslagenersatz setzt nämlich voraus, dass kein eigenes Interesse des Arbeitnehmers an den Ausgaben bestanden hat. Kennzeichnend für den Auslagenersatz ist, dass der Arbeitgeber das Risiko der Ausgaben trägt.
Quelle: IHK.de/Düsseldorf