Wichtig für ab 01.01.2019 neu abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen!

Für ab 01.01.2019 neu abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen gilt:

Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Für bereits vor dem 01.01.2019 bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen ist der Arbeitgeberzuschuss erst ab 01.01.2022 verpflichtend

 

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